BAföG

Wichtig: Es gibt zwei Arten von BAFöG, je nach Zielgruppe

Für Studierende an einer Berufsfachschule gilt das sogenannte ''Schüler-BAföG''. Für Studierende an Hochschulen das ''BAföG für Studierende''. Beide unterscheiden sich voneinander.

Schüler-BAföG

Grundsätzlich wird u.a. jemand gefördert, der eine Berufsfachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, besucht.

Wollt ihr eine Berufsfachschule besuchen, erhaltet ihr nur nur dann eine Förderung, wenn ihr nicht bei den Eltern wohnt und notwendig auswärts untergebracht seit.

Ihr seid notwendig auswärts untergebracht, wenn

  • von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - z. B. wegen der Entfernung - nicht erreichbar ist,
  • ihr einen eigenen Haushalt führen und verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden seit oder waren,
  • ihr einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.

Schüler-BAföG müsst ihr direkt bei der Stadt- bzw. Kreisverwaltung beantragen, in dem ihr lebt.


BAföG für Studierende

Liegt das Einkommen der Eltern unter einer vom Gesetzgeber festgelegten Grenze, erhalten Studierende möglicherweise Unterstützung durch den Staat in Form von BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz). Derzeit beziehen knapp 30% aller Studierenden in Deutschland BAföG! Zur Einkommensgrenze, die zur BAföG-Berechtigung herangezogen, läßt sich leider nicht genau festlegen, da diese unter anderem von der Anzahl der noch zu unterhaltenden Kinder etc. abhängt.

Im Jahr 2013 erhielten rund 671.00 Studierende in Deutschland BAföG. Der durchschnittliche Fördersatz lag im Jahr 2013 bei 448 € monatlich.


Ob ein BAföG-Anspruch besteht, kann hier überprüft werden:

DER BAFOEG-RECHNER

Das BMBF bietet sehr gute Online-Informationen mit einigen Berechnungsbeispielen:

BMBF-Das neue BAföG

Das Studentenwerk in Aachen hat auf seiner Homepage eine Liste veröffentlicht, mit der man grob einschätzen kann, ob ein Anspruch besteht.

Allerdings sind die BAföG-Berechnungen sehr kompliziert. Daher unser Tipp: Eine Anfrage beim Studentenwerk der nächstgelegenen Hochschule. Dort berechnet man euch den zu erwartenden BAföG-Anspruch an Hand der Einkommenssteuererklärung der Eltern vom vorletzten Jahr. Diese Berechnungen sind sehr zuverlässig und erlauben euch eine bessere Planung.

Sehr kompetente Auskünfte erhält man telefonisch bei der kostenlosen BAFöG-Hotline: 0800 223 63 41 (Mo. - bis Fr. 8-20 Uhr)

Adressen des ''zuständigen'' Studentenwerkes ist unter www.studentenwerke.de oder hier zu finden.

Anträge für das BAföG, das bei dem Studentenwerk der Hochschule, an der man studiert, beantragt werden muss, gibt es hier:

BAföG-Anträge


Weitere Informationen zum BAföG findet ihr hier: www.finanzieren-studium.de

Wichtig: Bei beiden BAföG Varianten gibt es eine
Altersgrenze

''Grundsätzlich kann nicht gefördert werden, wer zu Beginn des Ausbildungsabschnitts schon das 30., bei Masterstudiengängen das 35. Lebensjahr vollendet hat. Dennoch gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.
In folgenden Fällen kann Ausbildungsförderung auch bei Überschreiten der jeweiligen Altersgrenze geleistet werden:

  • bei Absolventen des zweiten Bildungsweges
  • bei Studierenden, die ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation eingeschrieben wurden
  • bei Personen in einer weiteren Ausbildung, die für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist
  • bei Personen in einer Zusatzausbildung, zu der der Zugang durch die vorherige Ausbildung eröffnet wurde
  • bei Auszubildenden, die aus familiären Grunden an der früheren Aufnahme der Ausbildung gehindert waren
  • bei Auszubildenden, die aufgrund einer einschneidenden Änderung der persönlichen Verhältnisse bedürftig wurden.

Die Ausbildung muss unverzüglich aufgenommen werden.

Bei Auszubildenden, die bei Erreichen des 30. bzw. 35. Lebensjahres eigene Kinder unter 10 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und dabei nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, verschiebt sich die Altersgrenze bis zum 10. Geburtstag des Kindes.'' (vergleiche dazu: http://www.xn--bafg-7qa.de/de/altersgrenze-385.php)